Welche Rechte hat der Betriebsrat bei KI überhaupt?
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt für KI keine Generalklausel. Es gibt mehrere einzelne Rechte, die je nach Werkzeug und Einsatz greifen. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021 hat der Gesetzgeber Künstliche Intelligenz an drei Stellen ausdrücklich ins Gesetz geschrieben: bei der Unterrichtung über Planungen, beim Sachverständigen und bei Auswahlrichtlinien. Das echte Mitbestimmungsrecht, an dem die meisten Einführungen hängen, steht dagegen in einer älteren Vorschrift über technische Überwachung.
Die Frage, ob schon eine interne Regel zur KI-Nutzung zustimmungspflichtig ist, beantwortet unsere Seite zur KI-Richtlinie für Unternehmen. Hier geht es um die Einführung der Werkzeuge selbst.
Welche Paragrafen sind bei der KI-Einführung entscheidend?
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Unterrichtung und Beratung
Plant das Unternehmen den Einsatz von KI, muss es den Betriebsrat rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Nach § 90 Abs. 2 ist so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch in die Planung einfließen können. Das gilt nach Einschätzung von Fachanwälten bereits für Pilotprojekte. Es ist ein Informations- und Beratungsrecht, kein Vetorecht.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: technische Überwachung
Hier liegt die erzwingbare Mitbestimmung. Sie greift bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Nach der Rechtsprechung genügt die objektive Eignung, eine Überwachungsabsicht ist nicht nötig. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber auf Nutzungsdaten zugreifen kann. Für Microsoft 365 Copilot bejahen Fachanwälte das, weil die Cloud dem Arbeitgeber Zugriff auf Protokolldaten ermöglicht. Das LAG Köln hat schon die Einführung von Microsoft Office 365 als mitbestimmungspflichtig behandelt (Beschluss vom 21. Mai 2021, 9 TaBV 28/20).
§ 95 Abs. 2a BetrVG: Auswahlrichtlinien
Richtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen sind zustimmungspflichtig. Seit 2021 stellt das Gesetz klar: Das gilt auch, wenn bei ihrer Aufstellung KI eingesetzt wird. Wer KI in der Personalauswahl plant, sollte unseren Artikel KI im Recruiting: Was ist erlaubt? lesen.
§ 80 Abs. 3 BetrVG: Sachverständiger
Muss der Betriebsrat eine KI-Einführung beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Person, Umfang und Kosten werden trotzdem mit dem Arbeitgeber vereinbart. Der Gesetzgeber ging laut CMS von einem Tagessatz von 833 Euro einschließlich Mehrwertsteuer aus. Plane das in deinem Budget ein.
§ 111 BetrVG: Betriebsänderung
Die Einführung von KI ist nach Einschätzung von CMS in der Regel keine Betriebsänderung, vor allem wenn KI nur Hilfsmittel für unveränderte Arbeitspflichten ist. Anders kann es aussehen, wenn KI Arbeitsplätze in größerem Umfang ersetzt. Dann kommen Interessenausgleich und Sozialplan in Betracht.
Was hat das Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPT entschieden?
Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 16. Januar 2024 (24 BVGa 1/24) im Eilverfahren Anträge eines Konzernbetriebsrats abgewiesen. Das Unternehmen hatte ChatGPT freigegeben und Richtlinien im Intranet veröffentlicht. Die Beschäftigten nutzten die Werkzeuge im Browser über private Konten. Das Gericht sah kein Mitbestimmungsrecht: Die Richtlinien betrafen nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Eine Überwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 lag nicht vor, weil die Daten beim KI-Anbieter lagen und das Unternehmen keinen Zugriff hatte.
Die Entscheidung hat enge Grenzen. Sie ist ein Eilbeschluss zu einem konkreten Sachverhalt. Sobald das Unternehmen eigene Konten bereitstellt, Protokolle einsehen kann oder ein eigenes System betreibt, kann das Ergebnis anders ausfallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu generativer KI haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden.
Was ändert die KI-Verordnung für den Betriebsrat?
Die KI-Verordnung ergänzt das Betriebsverfassungsrecht. Nach Art. 26 Abs. 7 müssen Betreiber von Hochrisiko-KI die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten informieren, bevor sie ein solches System am Arbeitsplatz in Betrieb nehmen. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, zu denen KI in Personalauswahl und Personalmanagement zählt, gelten diese Pflichten nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. Dezember 2027. Welche Pflichten schon heute gelten, steht in unserem Artikel Pflichten nach der KI-Verordnung.
Die Vier-Fragen-Prüfung: Ist dein KI-Vorhaben mitbestimmungspflichtig?
Mit diesen vier Fragen ordnest du ein Vorhaben ein, bevor du mit dem Betriebsrat sprichst. Jedes Ja ist ein Hinweis auf ein Beteiligungsrecht, nicht eine abschließende Bewertung.
- Datenzugriff: Kann das Unternehmen sehen, wer das Werkzeug wann wofür genutzt hat? Admin-Konsolen, Protokolle und Auswertungen in Unternehmenslizenzen sprechen für § 87 Abs. 1 Nr. 6.
- Ordnung im Betrieb: Regelst du mehr als die Art der Arbeitserbringung, etwa Meldepflichten, Kontrollen oder Sanktionen? Dann kann zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 1 berührt sein.
- Personalentscheidungen: Hilft das Werkzeug bei Auswahl, Bewertung, Beförderung oder Kündigung? Dann sind § 95 Abs. 2a und die Hochrisiko-Regeln der KI-Verordnung zu prüfen.
- Planung: Planst du den Einsatz überhaupt? Dann gilt § 90 Abs. 1 Nr. 3 immer, auch ohne Überwachungseignung.
Wie gehst du mit dem Betriebsrat vor?
- Früh unterrichten. Sprich in der Planungsphase, nicht nach dem Lizenzkauf. Pilotprojekte gehören dazu.
- Unterlagen vorbereiten. Welches Werkzeug, welche Daten, wer sieht welche Protokolle, welche Aufgaben sind geplant.
- Rahmenbetriebsvereinbarung statt Einzelvereinbarung je Werkzeug. Darin: Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle aus Nutzungsdaten bis auf definierte Fälle, ein Verfahren für neue Werkzeuge, Schulung und Ansprechperson.
- Sachverständigen-Frage pragmatisch klären. Vereinbare Person, Umfang und Kosten früh.
- Prüftermin festlegen. Werkzeuge ändern sich schnell. Eine feste Überprüfung nach sechs bis zwölf Monaten hält die Vereinbarung aktuell.
Unsere Position: Beteiligen ist schneller als Umgehen
Wir raten davon ab, Beschäftigte auf private KI-Konten ausweichen zu lassen, nur weil das Hamburger Verfahren so ausging. Du verlierst die Kontrolle über Unternehmensdaten und schaffst genau das Problem, das unser Artikel zu Schatten-KI und privaten KI-Konten beschreibt. Welche Daten in solche Werkzeuge gelangen dürfen, klärt der Artikel KI und Datenschutz.
Wann dieser Rat nicht passt: Hat dein Betrieb keinen Betriebsrat, entfallen die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG. Bei Hochrisiko-KI verlangt Art. 26 Abs. 7 KI-Verordnung trotzdem die Information der betroffenen Beschäftigten.
Die Beteiligung des Betriebsrats ist ein Baustein deiner KI-Richtlinie und KI-Governance. Am schnellsten kommst du voran, wenn Geschäftsführung, Führungskreis und Betriebsrat die Regeln gemeinsam an echten Aufgaben erarbeiten, etwa in einem KI-Workshop für Geschäftsführung und Führungskreis. Wenn du klären willst, wo du stehst, buche ein kostenloses Erstgespräch (15 Minuten).
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Lass Fragen zur Auslegung im Einzelfall von deiner Rechtsberatung prüfen.